Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 383

§ 383 – Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit

(1) Die Agenturen für Arbeit werden von einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. Eine Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. (2) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern. (3) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen. (4) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung haben dem Verwaltungsausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu erteilen.

Kurz erklärt

  • Die Agenturen für Arbeit werden von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet.
  • Die Geschäftsführung besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
  • Der Vorstand bestellt die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung.
  • Die Geschäftsführung kann an Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilnehmen und das Wort ergreifen.
  • Die Geschäftsführung muss dem Verwaltungsausschuss regelmäßig berichten und auf Anfrage Auskunft geben.